Förderrichtlinie ILE und LEADER

Ländliche Räume in Brandenburg stärken

Jungen auf Feld laufen Richtung EUROS © MIL

Förderung und Projektunterstützung bringen nachhaltige Belebung für den ländlichen Raum. Gezielte Weiterentwicklung und der Erhalt von Wirtschaftskraft soll die ländliche Struktur stärken.

Zielsetzung

Anliegen der Umsetzung der Richtlinie ist es, mit der Förderung von Maßnahmen die wirtschaftliche und ökologische Leistungsfähigkeit des ländlichen Raums zu stärken, insbesondere durch den Erhalt und/oder Schaffung von Arbeitsplätzen. Das Förderinstrument ist auf die Verbesserung bzw. Sicherung der Lebensperspektive aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Ein essentieller Bestandteil der umzusetzenden Maßnahmen ist auch die Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Erbes in Natura 2000-Gebieten sowie in sonstigen Gebieten mit hohem Naturwert (siehe insbesondere Richtlinienteil F). Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll eine regionale nachhaltige Entwicklung im Sinne der Landesförderstrategie unterstützen.

Wer kann gefördert werden?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • natürliche Personen (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften) und juristische Personen des privaten Rechts
  • Teilnehmergemeinschaften gemäß § 16 FlurbG,
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landes- und Bundesverwaltung,
  • Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren mit Einbindung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Maßnahmen in Orten mit einer Einwohneranzahl unter 10.000 im ländlichen Raum Brandenburgs.

Grundsätzlich sind gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien Grundlage einer Förderung, außer bei Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung land- und naturtouristischer Dienstleistungen, zur Information und Qualifizierung, bei Maßnahmen in den Besucherinformationszentren und zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz für Natur- und Umweltschutzziele, in den Besucherinformationszentren sowie bei Maßnahmen des natürlichen Erbes gilt als Gebietskulisse die Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert im ländlichen Raum Brandenburgs.

Grundlage einer Förderung der Maßnahmen mit Umweltbildungscharakter stellt das Rahmenkonzept für die Umweltbildungsarbeit in Brandenburg dar. Wird die Maßnahme durch ein Besucherinformationszentrum eines Großschutzgebietes durchgeführt, stellt weiterhin die Landeskonzeption "Besucherzentren" die Grundlage einer Förderung dar.

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen (Teil II A)
    • Bündelung und Vernetzung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen,
    • Marktforschung und Entwicklung von Angeboten und Dienstleistungen des Land- und Naturtourismus,
    • Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen
  • Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (Vorarbeiten, Erhebungen, Schulungen und Seminare) zur Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Verbesserung der Akzeptanz von Natur- und Umwelt-schutzzielen (Teil II B)
    • Schulungen, Seminare, Kurse für lokale Akteure - vorrangig für Wirtschaftsakteure - sowie Qualifizierungsmaßnahmen in für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft erforderlichen Tätigkeiten,
    • Vorarbeiten und Dorfentwicklungskonzepte zur Entwicklung des ländlichen Raumes gem. GAK-Rahmenplan,
    • Informationsmaßnahmen zur Unterstützung von ehrenamtlichen Aktivitäten,
    • Aus- und Fortbildung von Gäste-, Natur- und Landschaftsführern,
    • Informationsmaßnahmen zur Akzeptanzsteigerung für Natura-2000-Gebiete.
  • Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten (Teil II C)
    • Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum (gem. GAK-Rahmenplan),
    • Dorftypische Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten,
    • Unterbringung von Feriengästen sowie qualitätsverbessernde oder saisonverlängernde Maßnahmen,
    • Ausbau von kleinen touristischen Infrastruktureinrichtungen, einschließlich dazugehöriger Ausstattung sowie Informations- und Leitsysteme (gem. GAK-Rahmenplan),
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur (Teil II D)
    • Erhaltung ortsbildprägender/ortstypischer Gebäude und baulicher Anlagen (gem. GAK-Rahmenplan),
    • Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,
    • Vorhaben junger Familien zum Erhalt ländlicher Bausubstanz für Wohnzwecke (gem. GAK-Rahmenplan),
    • Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Siedlungsbereich und Rückbau von nicht mehr genutzten baulichen ländlichen Anlagen einschließlich der erforderlichen Begleitmaßnahmen (gem. GAK-Rahmenplan),
    • Verbesserung der ländlichen Infrastruktur (gem. GAK-Rahmenplan).
  • Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung von ländlichen Räumen mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kulturerbes (Teil II E)
    • Investitionen zur Entwicklung von Vorhaben mit hohem Kultur- und Naturwert
  • Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F)
    • Anlage, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Landschaftselementen und Biotopen sowie Wiederherstellung und Verbesserung des Landschaftsbildes,
    • Maßnahmen des Artenschutzes,
    • Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen außerhalb von Großschutzgebieten sowie Datenerhebungen als Grundlage zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von Großschutzgebieten,
    • Errichtung und Ausstattung von Besucherinformationszentren (BIZ) der Großschutzgebiete.

LEADER

  • Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung (Teil II G)
  • Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Teil II H)
    • Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen,
    • Aktionen der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten (Kooperationsmaßnahmen),
    • Innovative Vorhaben zur Entwicklung und Verbesserung der betrieblichen Wertschöpfung oder zur Verbesserung der Umweltsituation und der Lebensqualität,
    • Infrastrukturinvestitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer H.1.3.
    • Koordinierung und Vernetzung lokaler Partnerschaften im Land Brandenburg

Wie wird gefördert?

Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen.

  • Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen (Teil II A)
    • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (überregionale Vereine/Verbände, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände, die nicht unternehmerisch tätig sind, im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen der überregional tätigen Vereine/Verbände)
    • bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)
  • Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (Vorarbeiten, Erhebungen, Schulungen und Seminare) zur Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Verbesserung der Akzeptanz von Natur- und Umweltschutzzielen (Teil II B)

Finanzierungsarten: Fehlbedarfsfinanzierung bei Maßnahmen nach B.1.1, B.1.3 bis B.1.5, ansonsten Anteilfinanzierung.

  • bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Zuwendungsempfänger des privaten Rechts)
  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
  • bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten für Vorarbeiten bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse (Gemeinden und Gemeindeverbände)
  • Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten (Teil II C)
    • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
    • bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Zuwendungsempfänger des privaten Rechts)
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur (Teil II D)
    • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände und Teilnehmergemeinschaften)
    • bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)
    • bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für Maßnahmen der Erhaltung ortsbildprägender/ortsbildtypischer Ensembles und der Verbesserung der ländlichen Infrastruktur nach D.1.1, D.1.4, D.1.5
  • Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung von ländlichen Räumen mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kulturerbes (Teil II E)
    • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände) " Bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)
  • Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F)
    • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben
    • bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben bei Nachweis der Verbesserung von Umwelt- und Naturschutzbelangen zur Erhaltung von Landschaftselementen und Lebensräumen auf Sonderstandorten
    • bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für Maßnahmen zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen (juristische Personen des öffentlichen Rechts)

LEADER

  • Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung (Teil II G)
    • bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 150.000 € in den Jahren 2008 und 2009
    • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 120.000 € im Jahr 2010
    • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 90.000 € ab 2011
  • Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Teil II H)

Finanzierungsarten: Fehlbedarfsfinanzierung bei Maßnahmen nach H.1.1, ansonsten Anteilfinanzierung.

  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
  • bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, bei anerkannter Gemeinnützigkeit bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger), land- und forstwirtschaftliche Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben
  • bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung von Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen nach Nummer H.1.1 sowie Kooperationsmaßnahmen nach Nummer H.1.2

Welche Einschränkungen gibt es?

Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die nach den "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" Probleme haben,
  • Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
  • Landankauf, ausgenommen bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F),
  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
  • Kauf von Lebendinventar (Tiere sowie einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung),
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderfähigen Maßnahme stehen,
  • Erwerb von mobiler Fahrzeugtechnik und Transportmittel. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  • Ersatzbeschaffungen,
  • Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen, Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  • Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen sowie Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,
  • Überregionale Radwege,
  • Mehrwertsteuer für Personen, welche vorsteuerabzugsberechtigt sind und für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • Kosten für laufenden Betrieb der Einrichtungen.

Wo ist der Antrag einzureichen?

Die Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu stellen.

Auskunft erteilen:

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL)
Referat 31 - Ländliche Entwicklung, Oberste Flurbereinigungsbehörde
Dr. Harald Hoppe
Tel.: 0331-866-8860
Fax: 0331-866-8808
E-Mail an Dr. Harald Hoppe

Für Richtlinienteil F – natürliches Erbe:

Ministerium für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV)
Referat 43
Kerstin Trick 
Tel.: 0331-866-7534
E-Mail: Kerstin.Trick@MUGV.Brandenburg.de

Letzte Aktualisierung: 24.01.2012

Aktuelles

Achtungszeichen © MIL

Antragstellung 2013

Neuer Termin

  • für Anträge → privater und öffentlicher Antragsteller nach A.1.1 bis A.1.3 sowie für F.1.1, F.1.2, F.1.4 und F.1.5,
  • für Anträge → öffentlicher Antragsteller D.1.5 und D.1.1/D.1.4 und
  • für Anträge → privater Antragsteller C.1.1 bis C.1.3

für eine Bewilligung 2013: Für eine Berücksichtigung müssen vollständige Anträge bis zum 15.01.2013 in der Bewilligungsbehörde vorliegen !

Förderanträge von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche nicht benannt sind, haben keine Aussicht, Fördermittel bewilligt zu bekommen, da für diese Bereiche keine Haushaltsmittel 2013 bereitgestellt werden können. Förderanträge privater Antragsteller nach D.1.5 und D.1.1/D.1.4 können nur berücksichtigt werden, wenn die nationalen Kofinanzierungsmittel für ELER durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, Landkreise, Stiftungen etc.) zur Verfügung gestellt werden.


Kontakt

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Referat 31 - Ländliche Entwicklung, Oberste Flurbereinigungsbehörde
Dr. Harald Hoppe
E-Mail an Harald Hoppe
Tel.: 0331-866-8860
Fax: 0331-866-8808

Klaus Richter
E-Mail an Klaus Richter
Tel.: 0331-866-8862
Fax.: 0331-27548-8862

Tobias Wienand
E-Mail an Tobias Wienand
Tel.: 0331-866-8861
Fax: 0331-27548-8861


Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Referat 43 - Naturschutz
Detlef Herbst
E-Mail an Detlef Herbst
Tel.: 0331-866-7756
Fax.: 0331-27548-7756


Für Fragen zur Antragstellung
LELF als Bewilligungsbehörde:

Referat 21 - Förderung, Ländlicher Raum
Jutta Haase
E-Mail an Jutta Haase
Tel.: 03391-838-227
Fax: 0331-27548-4243


Anlagen

Figuren mit LEADER/ILE- Text © MIL