Städtebaulicher Denkmalschutz (Bund-Länder-Programm)
Gegenstand der Förderung:
Erhaltung und Sanierung räumlich abgegrenzter Stadterneuerungsgebiete in historischen Stadtkernen mit bedrohter denkmalwerter Bausubstanz, in denen ein Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgelegt wurde und in denen städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 BauGB vorliegen, die im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen beseitigt werden sollen
Empfänger der Förderung:
Gemeinden und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit ihr Zweck die gemeinsame Erledigung von Aufgaben der kommunalen Planungshoheit ist
Art und Umfang der Förderung:
Vorauszahlungsmittel auf Zuschüsse (Abrechnung/ Festlegung erfolgt bei Abschluss der Gesamtmaßnahme), Fördersatz 80 %
Antragstellung /Anmeldung:
Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)
Ansprechpartner im MIR:
Referat 21, Herr Stricker (866-8132) Förderrichtlinie ´99 zur Stadterneuerung vom 12.2.1999, Amtsblatt Nr. 16 vorm 27.4.1999, S. 310.
Zuletzt geändert am: 16.03.2007

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