Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Worin besteht der Unterschied zum "normalen" Baugenehmigungsverfahren?
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bringt eine wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterung und eine deutliche Abkürzung des Verfahrens auf nur einen Monat.
Voraussetzung
Viele Änderungen an Gebäuden einfacher möglich © MIR
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach Paragraf 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von Paragraf 56 auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Verantwortung und Prüfung
Diese Abkürzung des Verfahrens kann erreicht werden, weil eine Verlagerung der Verantwortung auf den Objektplaner erfolgt und die Untere Bauaufsichtsbehörde nur noch eingeschränkt prüft. Der Objektplaner erklärt, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt.
Der Bauherr erhält nach Abschluss des Verfahrens eine Baugenehmigung mit Feststellungswirkung.
Anpassungserfordernisse führen zum Regelverfahren
Liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht vor, weil das Vorhaben zwar in einem Bebauungsplangebiet liegt, aber Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften oder Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich sind, ist ein "normales" Baugenehmigungsverfahren nach Paragraf 56 BbgBO durchzuführen.
Bauvorlagen sind gemäß Paragraf 11 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich.



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