Bauanzeigeverfahren

Was unterscheidet das Bauanzeigeverfahren von anderen Verfahren?

Das Bauanzeigeverfahren nach Paragraf 58 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bringt eine wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterung und eine deutliche Abkürzung des Verfahrens auf nur einen Monat.

Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe

Wohngebäude geringer Höhe in gelbem AnstrichWohngebäude geringer Höhe © MIR

Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 Metern Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach Paragraf 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von den Paragrafen 56 und 57 auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Objektplaner übernimmt Verantwortung

Diese Abkürzung des Verfahrens kann erreicht werden, weil eine Verlagerung der Verantwortung auf den Objektplaner erfolgt. Der Objektplaner erklärt, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahrens vorliegen und die Bauvorlagen und Nachweise vollständig und richtig sind.

Im Unterschied zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erhält der Bauherr keine Baugenehmigung.

Bauvorlagen sind gemäß Paragraf 12 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 04.05.2009

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Grafik ParagrafenzeichenGesetze und Vorschriften © MIL

Externe Links

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