Beseitigung baulicher Anlagen

Was ist bei einem Abbruch zu berücksichtigen?

Abbruchmaßnahmen: Bauarbeiter beseitigen Bauschutt mit Schaufel und Schubkarre Abbruchmaßnahmen © MIR

Bei Abbrucharbeiten können unerwartete, mit der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten, auftreten.

Daher ist es besonders wichtig, den Verantwortlichen oder Abbruchunternehmer zu kennen - gerade in Fragen der Standsicherheit, des Umgangs mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, der abfallrechtlichen Bestimmungen und der Arbeitsschutzbestimmungen. Sie sollten genau prüfen, ob der Unternehmer für die Ausführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und Erfahrung, wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten, Geräten und sonstigen Einrichtungen, geeignet ist.

Vollständige Beseitigung baulicher Anlagen

Der Abbruch, also die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen, ist genehmigungsfrei aber anzeigepflichtig. Das heißt, wenn Sie die Absicht haben, ein Gebäude vollständig abzureißen, müssen Sie dies vorher der Bauaufsichtsbehörde melden. Die Bauaufsichtsbehörde informiert dann die betroffenen Ämter wie zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde oder das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

Teilweise Beseitigung baulicher Anlagen

Abbruch baulicher Anlagen im Seetorviertel NeuruppinAbbruch im Seetorviertel Neuruppin © MIR

Bitte beachten Sie, dass die teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen nicht als Abbruch gilt, sondern als bauliche Änderung. In diesem Fall können Sie nicht auf das Anzeigeverfahren zurückgreifen, sondern müssen einen Änderungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Wann ist keine Anzeige erforderlich?

Eine Anzeigepflicht besteht nicht,

  • wenn die Errichtung der Anlage nach Paragraf 55 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) genehmigungsfrei ist
  • bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum
  • für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Inhalt. Davon ausgenommen sind Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

Hinweis: Der Abbruch von Baudenkmälern und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig. Bauvorlagen sind gemäß  Paragraf 19 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 04.05.2009

Interne Links (Rechtsbibliothek)

Grafik ParagrafenzeichenGesetze und Vorschriften © MIL

Externe Links

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Das Informationssystem der Bauministerkonferenz

Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg

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Externe Links

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