Besonderheiten
Was sind die Voraussetzungen für Abweichungen von der Bauordnung?
Gemäß Paragraf 60 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) können Abweichungen von den Anforderungen der Bauordnung zugelassen werden, wenn
- dem Schutzziel der Anforderung in gleicher Weise entsprochen wird
- unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Paragraf 3, Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vereinbar sind
Letzte Aktualisierung: 04.05.2009



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